Satzungen - Anglerverein-Sylt

Anglerverein Sylt e.V.
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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Anglerverein Sylt e.V. Er hat seinen Sitz in Sylt OT Westerland und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg unter der Nummer 152 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglergemeinschaft. Sein Zweck ist die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Verbreitung und Verbesserung des Angelns durch

a. Hege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern

b. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer

c. Beratung und Unterstützung der Mitglieder, insbesondere der jugendlichen Mitglieder, in allen mit dem Angeln zusammenhängenden Fragen

d. Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes

e. Ausübung des Turnierwurf- und Castingsportes zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder nach Regel des Deutschen Angelfischerverbandes (DAFV).

f. Förderung der Jugendarbeit verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und wahrt parteipolitische, religiösen und weltanschauliche Neutralität. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige sowie juristische Personen werden. Jugendliche von 12 bis 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter und gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit. Die Mitgliedschaft zum Verein umfaßt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e.V. (LSFV). Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Vorstandbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Als ein Grund zum Ausschluß gilt auch ein unfaires, unkameradschaftliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Anstatt auf Ausschluß kann der Vorstand auf eine zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder Angelerlaubnis auf allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern erkennen. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinem Beitrag oder sonstigen Verpflichtungen drei Monate im Rückstand ist.

Gegen den schriftlich zugestellten Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muß innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand oder Ehrenratsvorsitzenden schriftlich mit Begründung eingelegt werden. Der Ehrenrat entscheidet über die Berufung. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Freiwilligendienstleistende und volljährige Auszubildende zahlen auf schriftlichen Antrag den halben Jahresbeitrag. Ein Nachweis ist erforderlich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt

a. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b. alle vereinseigenen Anlagen (Stege usw.) zu benutzen,
c. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet

a. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
b. die fälligen Mitgliedsbeiträge abzuführen und sonstge beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
c. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen in der Gewässerordnung auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und Bedingungen auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
d. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
e. Arbeitsdienst zu Erhaltung, Verbesserung und Erneuerung der Vereinsanlagen und zur Pflege der Gewässer zu leisten.

3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Vorstandsmitglieder tragen die Bezeichnung (m/w/d).

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Schatzmeister
    Schriftführer
    Gewässerobmann

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/den
    geschäftsführenden Vorstand
    Referenten für Meeresangeln
    Referenten für Süßwasserangeln
    Sportwart für Casting- und Tunierwurfsport
    Jugendgruppenleiter
    Pressewart
    Naturschutzbeauftragter
    Gewässerwarte
    Fischereiaufsehern

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellungder Tagesordnung
    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der              Jahresplanung
    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlumg gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen wurden. Bei Dringlichkeit mit verkürzter Ladungsfrist. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist in jeder ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 13 Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Ehrenrates sein. Der Ehrenrat ist auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre zu wählen. Der Ehrenrat hat die Aufgabe
    in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuß alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er dazu vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins aufgerufen wird,
    auf Grund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten
    die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Vereinsauflösung
    die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. zu ihr wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in den Sylter Nachrichten schriftlich eingeladen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Vorstandsversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 16 Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlumg werden zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr gewählt, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muß. Revisoren dürfen kein Amt im Verein bekleiden. Sie überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Jugendgruppe

Die Angelegenheiten der Jugendgruppe werden durch die Jugendordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§ 18 Auflösung des Vereins

Das bei der Auflösung doder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, nach Tilgung der Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen fällt an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Ermächtigung

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche Veränderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 20 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten am 2020 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Satzung aufgehoben.



Gewässerordnung

§ 1 Allgemeines

Die Gewässerordnung gilt für alle vereinseigenen und gepachteten Gewässer. Sie regelt die Auübung der Fischerei durch den organisierten Angler, das Verhalten gegenüber der Kreatur sowie untereinander. Das Fischereigesetz, die LFischG-DVO, BiFVO und KüFVO sind zu beachten.

§ 2 Verhalten der Angler am Wasser

Das Verhaltern der Angler untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein. Der Abstand der zum Angelplatz eines anderen Anglers eingehalten werden soll, soll in der Regel so gross sein, dass eine gegenseitige Störung unterbleibt. Angler sind untereinander zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Die Bestimmungen des Uferbetretumgsrechts sind zu beachten. Das Legen von Reusen, Stellen von Netzen, Aalstechen bzw. -heben und das Nachtschnutlegen sind verboten.

§ 3 Uferbetretungsrecht

a) Für alle Pacht- und Eigentumsgewässer

Nistplätze der am Wasser brütenden Vögel sind vor Störungen zu bewahren. Naturschutz- und Tierschutzgesetz sind zu beachten. Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu verlassen, auch wenn vorhandener Abfall nicht von ihm stammt. Zelten mit Igluzelten ohne Boden als Wind- und Regenschutz sind erlaubt, sowie mutwilliges Zerstören von Grasflächen und Getreidefeldern sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung sind Strafanzeige und Ausschlußantrag aus dem Verein!

b) Siel

Jeder Angler hat sich an der Oberkante des Sielverlaufs in angemessenem Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufzuhalten. Gemäß § 6 des Pachtvertrages ist hierfür ausschließlich der 0,80 m breite Streifen entlang der Böschung vorgesehen. Das Befahren der Wiesen und Felder mit Fahrzeugen jeglicher Art, auch bei erteilter Ausnahmegenehmigung der Eigentümer der Grundstücke, ist strengstens verboten! Bei Zuwiderhandlung erlischt die Angelerlaubnis.

c) Baggerkuhle im Rantum-Becken (kleines Rantum-Becken)

Für die Baggerkuhle gelten ausdrücklich die Bestimmungen des jeweils gültigen Pachtvertrages. Über das Betretungsrecht hat sich jeder Angler vor Angelbeginn zu informieren.

d) Nösse

Die Nössekuhle liegt im Landschaftsschutzgebiet, die Bestimmungen des Landschaftsschutzes sind zu beachten.

§ 4 Fischereiaufseher / Kontrolleure

Anordnungen der Fischereiaufseher und von Verein eingesetzte Kontrolleure sind zu befolgen. Alle Angler sind gehalten, sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Die Fischereiaufseher und Kontrolleure haben sich vor ihrer Tätigkeit auszuweisen. (LFG)

§ 5 Ausweispapiere

Jeder Angler hat am Wasser folgende Ausweispapiere mitzuführen:
 
    den Fischereischein
    den Mitgliedsausweis mit dem Angelerlaubnisschein
    sowie das Fangblatt

§ 6 Erlaubte Geräte

Für alle Pacht- und Eigentumsgewässer gelten folgende Bestimmungen: bis zu vier Ruten mit je einem Haken, es dürfen bis zu zwei Ruten auf Raubfisch geangelt werden.

Mit der Senke (max. 1m x 1m) dürfen nur Köderfische gehoben werden!

Der Angler darf sich nicht weiter von seinen Angeln entfernen, als es seinem optischen und akustischen Wahrnehmungsvermögen entspricht, um bei einem Biss sofort eingreifen zu können. Das Tierschutzgesetz ist zu beacchten. (§1) Es ist verboten, die Aufsicht der Angeln anderern Anglern zu übertragen. Unbeaufsichtigtes Angelgerät am Gewässer wird eingezogen. Der Vorstand behält sich weitere Maßnahmen vor!

§ 7 Behandlung des Fisches

Gefangene maßige Fische sind zu betäuben, zu töten und dann vom Haken zu nehmen. Werden untermaßige Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit gebotener Sorgfalt (nasse Hände) ohne Rücksicht darauf, ob verletzt, unverletzt oder tot, in das Fanggewässer zurückzusetzen. (BFO)

§ 8 Fangblätter (Fanglisten)

Fangblätter/Fanglisten sind für die Erstellung einer Fangstatistik und für die Gewässerbewirtschaftung (Besatzmaßnahmen usw.) unentbehrlich. Die Fangstatistik stellt unter anderem auch ein Beweismittel bei Schadensanforderungen dar. Jeder Angler muß deshalb Fangblätter/Fanglisten führen und diese bis zum 30.11. eines jeden Jahres beim Vorstand abliefern.

Fische, die einer zahlenmäßigen Fangbegrenzung unterliegen, sind sofort nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung in das Fangblatt/Fangliste einzutragen.

§ 9 Fangbeschränkungen, Mindestmaße, Schonzeiten

Hecht:       2 Stück / Tag mind. 50 cm
               Schonzeit vom 01.01. - 30.04.

Karpfen     2 Stück / Tag mind. 35 cm

Schleie      mind. 27 cm

Forellen     4 Stück / Tag

Zander      mind. 50 cm
               Schonzeit 01.05. - 15.06.

Während der Schonzeiten ist das Angeln mit allen künstlichen Ködern, Fischfetzen und Köderfischen verboten.

§ 10 Besonderheiten

Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten (§ 39 FischG). Das Hältern von gefangenen Fischen ist in allen vereinseigenen und gepachteten Vereingewässern verboten. Hunde dürfen an den vereinseigenen und gepachteten Vereinsgewässern nur angeleint mitgeführt werden. Das Einbringen von Booten und Stegen in die vereinseigenen und gepachteten Vereinsgewässer ist nur mit Einwilligung des Vorstandes erlaubt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Gewässerordnung ist Bestandteil der Satzung des Anglervereins Sylt e.V. und tritt am 2020 in Kraft.

§ 12 Ergänzungen

Das Fliegenfischen bleibt in allen Vereinsgewässern ganzjährig erlaubt. Während der Schonzeiten (Hecht und Zander) darf aber die Hakengröße der Fliege (Nassfliege oder Nymphe) Größe 10 nicht unterschreiten.

Beschlossen anlässlich der Jahreshauptversammlung 2020.


Schlichtungs- und Ehrenrautsordnung

§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Fall der gütlichen Einigung ist eine Niederschrift zu fertigen. Von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist bindend.

§ 2

Der Ehrenrat wird gemäß Satzung tätig.

§ 3  

Ein Mitglied des Schlichtung- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragsstellung nicht möglich war. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit. Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.

§ 4

Der Vorsitzende des Ehrenratsverfahrens gibt den Beschuldigten, dem Ankläger sowie den Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigung unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch einen beruflichen Rechtsvertreter unzulässig ist.

Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenratsverfahrens bestimmt. Er die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hierzu beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.

Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selbst im Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wernn er es für nötig hält.

Zwischen der Absendung der Ladung durch ein eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstag muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch bei Abwesenheit des Empfängers verhandelt sowie entschieden wird.

Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 5

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.

§ 6

Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich anzufertigen und zu begründen. Die erkennenden des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.

§ 7

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder der Vereinsversammlung bekanntgegeben werden soll. Die Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung 2020.


Jugendordnung

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglied der Angeljugend des Anglervereins Sylt e.V. sind Jugendliche gemäß § 4 der Vereinssatzung.

§  2 Aufgaben

Aufgaben der Vereinsjugend sind

    a. Die Pflege des waidgerechten Angels im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände.

    b. Die aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschaft-, Natur-, Fischerei- und Tierschutzfragen,

    c. Die Durchführung und Förderung von Ausbildungsveranstaltungen und sonstige Jugendveranstaltungen einschließlich des Castingsport,

    d. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

§ 3 Eigenständigkeit

Die Veriensjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Vereinsjugend verhält sich bei parteipolitischen, religiösen und weltanschaulichen Fragen neutral.

§ 4 Vorstand der Vereinsjugend

Der Vorstand der Vereinsjugend setzt sich zusammen aus

   a. Dem Jugendgruppenleiter

   b. Dem stellvertretenen Jugendgruppenleiter

   c. Dem Kassenwart

   d. Dem Schriftführer

Vorstandmitglieder tragen die Bezeichnung m/w/d.

Die Jugendgruppenleiter werden vom Verein der Jugendgruppe vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung der Vereinsjugend auf vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Jugendlichen gewählt. Nach der Wahl erfolgt die Bestätigung im Verein von der Hauptversammlung. Der Jugendsprecher, der Kassenwart und der Schriftführer werden aus den Reihen der Vereinsjugend für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus hat der Vorstand der Vereinsjugend das Recht, diese Position kommisarisch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl zu besetzen. Die Jugendgruppenleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes. Sie vertreten die Interesse der Vereinsjugend nach innen und außen.

§ 5 Kassenprüfung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben in Zusammenarbeit mit dem Jugendgruppenleiter laufend und ordnungsgemäß zu buchen. Die erstellte Jahresrechnung ist von dem Jugendgruppenleiter auf Richtigkeit zu kontrollieren und abzuzeichnen.

Die Kasse wird von den Revisoren des Vereins mit der Hauptkasse zusammen überprüft

§ 6 Versammlung der Vereinsjugend

Die Vereinsjugend mit laufe eines Kalenderjahres eine Jahreshauptversammlung durch. Diese findet in einem der letzten drei Monate des Jahres statt. Außerordentliche Hauptversammlungen können gemäß § 14 der Vereinssatzung einberufen werden, wenn dies mind. 1/3 der Mitglieder der Jugendgruppe fordert. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden gefaßt.

§ 7 Gültigkeit

Die Jugendordnung gilt in Verbindung mit der Vereinssatzung und weiteren Ordnungen des Vereins. Die Ordnung tritt 2020 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die bisherige Jugendordnung aufgegeben.




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